allgemeine geschäftsbedingungen
von kwasibanane (stand 12-2001)


0. vorbemerkung
aus gründen der vereinfachung wird in diesem text, dort wo eine geschlechtliche zuordnung nicht eindeutig möglich ist, die weibliche form benutzt. gemeint sind damit sowohl frauen, wie auch männer.


1. geltungsbereich

(1.1) reinhardt jacoby, alias kwasibanane, freier grafik- und webdesigner aus 79100 freiburg, mattenstraße 4, deutschland, im folgenden kwasibanane genannt, erbringt seine designleistungen ausschließlich auf der grundlage dieser geschäftsbedingungen. sie gelten für alle künftigen geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(1.2) mit erteilung des auftrages der leistungen von kwasibanane erkennt die kundin diese allgemeinen geschäftsbedingungen an. entgegenstehenden bestätigungen der kundin unter hinweis auf ihre eigenen AGB wird hiermit widersprochen.
(1.3) auch gelten die hier aufgeführten bedingungen, wenn kwasibanane in kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten bedingungen abweichender bedingungen der auftraggeberin den auftrag vorbehaltlos ausführt.
(1.4) fremde einkaufs- und geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen.
(1.5) abweichungen von den hier aufgeführten bedingungen sind nur gültig, wenn ihnen kwasibanane ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(1.6) diese AGB sowie alle änderungen sind online im internet auf den seiten von kwasibanane unter www.agb.kwasibanane.de verfügbar.


2. urheberrecht und nutzungsrechte

(2.1) alle von kwasibanane erstellten gestaltungen, texte, fotos, bilder, grafiken, fotomontagen, skripte, videosequenzen, animationen, webseiten oder teilen davon etc. unterliegen sowohl als entwurf, wie als reinzeichnung dem deutschen urheberrechtsgesetz. dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche schöpfungshöhe nicht erreicht ist. damit stehen kwasibanane insbesondere die urheberrechtlichen ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
(2.2) entwürfe von kwasibanane dürfen ohne schriftliche zustimmung von kwasibanane weder im original noch bei der reproduktion verändert oder nachgeahmt werden. ein verstoß gegen diese bestimmung berechtigt kwasibanane, eine vertragsstrafe in höhe der doppelten vereinbarten vergütung zu verlangen. ist eine solche vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem tarifvertrag für design-leistungen SDSt/AGD (neueste fassung) übliche vergütung als vereinbart.
(2.3) soweit nicht anders schriftlich vereinbart, überträgt kwasibanane der auftraggeberin das für den jeweiligen auftragszweck erforderliche, einfache nutzungsrecht. eine übertragung der nutzungsrechte durch die auftraggeberin an dritte bedarf der vorherigen schriftlichen vereinbarung zwischen auftraggeberin und kwasibanane.
(2.4) die nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger zahlung der vergütung durch die auftraggeberin auf diese über.
(2.5) kwasibanane hat bei vervielfältigungsstücken und in veröffentlichungen über seine werke das recht als urheber genannt zu werden. insbesondere darf die kundin das von kwasibanane gefertigte werk nicht unter einem anderen namen veröffentlichen. eine verletzung des rechts auf namensnennung berechtigt kwasibanane, 100% der vereinbarten beziehungsweise der nach dem tarifvertrag für design-leistungen SDSt/AGD (neueste fassung) üblichen vergütung neben dieser als schadensersatz zu verlangen.
(2.6) vorschläge und weisungen der auftraggeberin oder ihrer mitarbeiterinnen und beauftragten haben keinen einfluss auf die höhe der vergütung. sie begründen kein miturheberrecht.
(2.7) kwasibanane hat das recht, seine entwürfe, layouts, gestaltungen, reinzeichnungen etc., auch wenn sie auf kundinnenvorlagen beruhen, zu präsentationszwecken zu verwenden. dieses recht gilt gleichermaßen für einzelstücke, für vorlagen die im druck vervielfältigt werden, für multimediale gestaltungsarbeiten und für die webseitengestaltung.
(2.8) kwasibanane ist berechtigt, auf von ihm gestalteten webseiten an geeigneter stelle seinen namen und sein logo zu platzieren. des weiteren kann kwasibanane einen link zu seiner eigenen seite auf die seite der kundin setzen, wie auch in umgekehrter richtung.
(2.9) kwasibanane prüft nicht, ob von der kundin zur verfügung gestelltes bild- oder textmaterial frei von rechten dritter ist. die auftraggeberin versichert, dass sie zur verwendung aller kwasibanane übergebenen vorlagen berechtigt ist. dies gilt auch für aussagen, die das wettbewerbsrecht betreffen. sollte die auftraggeberin entgegen dieser versicherung nicht zur verwendung oder zur aussage berechtigt sein, stellt sie kwasibanane von allen ersatzansprüchen dritter frei.


3. eigentumsvorbehalt

(3.1) an entwürfen und gestaltungswerken werden nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine eigentumsrechte übertragen.
(3.2) kwasibanane ist nicht verpflichtet am computer erstellte dateien oder layouts an die auftraggeberin herauszugeben. wünscht die auftraggeberin die herausgabe von daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(3.3) hat kwasibanane der auftraggeberin daten zur verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher zustimmung von kwasibanane geändert oder weitergegeben werden.


4. gestaltungsfreiheit

(4.1) im rahmen des übernommenen auftrages besteht gestaltungsfreiheit. reklamationen bezüglich der künstlerischen gestaltung sind ausgeschlossen. begonnene arbeiten sind zu vergüten. änderungswünsche seitens der auftraggeberin während oder nach der produktion sind kostenpflichtig.
(4.2) die abnahme einer designleistung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen gründen verweigert werden.


5. preise und angebote

(5.1) alle angebote und preise von kwasibanane sind unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. des weiteren stehen alle preise unter dem vorbehalt von änderungen und irrtümern.


6. auftrag und vertrag

(6.1) der auftrag an kwasibanane kann durch die auftraggeberin mündlich oder schriftlich gültig erteilt werden. mündliche abreden sind für kwasibanane nur dann verbindlich, wenn diese von kwasibanane schriftlich bestätigt werden.
(6.2) liegt kein schriftlicher vertrag vor, so gilt die schriftliche auftragsbestätigung durch kwasibanane als verbindlicher vertrag zwischen der auftraggeberin und kwasibanane. liegt auch keine schriftliche auftragsbestätigung vor, so gilt das von der auftraggeberin angenommene schriftliche angebot von kwasibanane als verbindlicher vertrag zwischen der auftraggeberin und kwasibanane.
(6.3) möchte die kundin von einem bestehenden vertrag zwischen ihr und kwasibanane zurücktreten, so ist ein angemessener unkostenbeitrag, welchen kwasibanane berechnet, jedoch mindestens 20 % der auftragssumme zu entrichten.
(6.4) soweit kwasibanane kostenlose leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne vorankündigung eingestellt werden. ein minderungs-, erstattungs- oder schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.


7. korrektur, produktionsüberwachung und belegmuster

(7.1) bei vereinbarter überwachung von druckaufträgen ist kwasibanane berechtigt, nach eigenem ermessen die notwendigen entscheidungen zu treffen und entsprechende anweisungen zu geben. er haftet für fehler nur bei eigenem verschulden und nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit.
(7.2) wird kwasibanane mit der gestaltung von printprodukten beauftragt, so werden die entwürfe vor veröffentlichung der auftraggeberin zur freigabe vorgelegt. verzichtet die auftraggeberin auf ein freigabeexemplar oder auf den eigenen korrekturgang oder übersieht sie oder eine von ihr beauftragte drittperson fehler in satz, text, grafik oder bild, so haftet die auftraggeberin für diese fehler. dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die fehler erst während der gestalterischen arbeit oder bei der technischen datenkonvertierung entstanden sind und die von der auftraggeberin gelieferten orginaldaten fehlerfrei waren.
(7.3) farb- und tonwertwiedergabe sind vom ausgabegerät, von der konfiguration des ausgabegerätes und vom bedruckstoff abhängig. der einzige verbindliche proof ist ein kostenpflichtiger andruck in der mit der endproduktion beauftragten druckerei. verzichtet die auftraggeberin auf diesen, so haftet kwasibanane nicht für die farb- und tonwerteinstellungen im datenmaterial.
(7.4) kwasibanane erhält von der kundin von allen vervielfältigten werken unentgeltlich 10 bis 20 einwandfreie belege. kwasibanane darf diese muster für eigenwerbung verwenden.


8. vergütung

(8.1) entwürfe und andere tätigkeiten, die kwasibanane für die auftraggeberin leistet, sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kostenpflichtig.
(8.2) alle werke, die von kwasibanane vertragsgemäß hergestellt werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob die kundin sie nutzt. eine rückerstattung oder minderung der zahlungsverpflichtungen aufgrund fehlender nutzung ist ausgeschlossen.
(8.3) ist der umfang eines designauftrags größer als vertraglich vereinbart, so ist die differenz zwischen dem vereinbarten umfang und dem tatsächlichen umfang zusätzlich zu vergüten.
(8.4) werden entwürfe in größerem umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist kwasibanane berechtigt, nachträglich die differenz zwischen der höheren vergütung für die tatsächliche nutzung und der ursprünglich erhaltenen vergütung zu verlangen.
(8.5) erstreckt sich ein auftrag über längere zeit, so ist kwasibanane berechtigt, teilleistungen alle ein bis zwei monate gesondert in rechnung zu stellen. dies gilt auch wenn die teilleistungen noch nicht genutzt werden oder noch nicht genutzt werden können.


9. zahlungsbedingungen

(9.1) zahlungen der auftragsgeberin an kwasibanane sind ausschließlich bar oder per banküberweisung zu bezahlen.
(9.2) alle rechnungen sind von der kundin innerhalb von 10 tagen nach erhalt der rechnung ohne abzug zur zahlung an kwasibanane fällig. als zugegangen gilt eine rechnung am 2. tage nach absendung.
(9.3) im verzugsfall ist kwasibanane berechtigt, zinsen in höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen leitzinssatz der europäischen zentralbank zu verlangen. die geltendmachung eines nachgewiesenen höheren schadens bleibt davon unberührt.


10. sonderleistungen, neben- und reisekosten

(10.1) kwasibanane darf zur auftragserfüllung notwendige fremdleistungen auf rechnung der auftraggeberin bestellen. die auftraggeberin verpflichtet sich, die entsprechende vollmacht zu erteilen.
(10.2) soweit im einzelfall verträge über fremdleistungen im namen und auf rechnung von kwasibanane abgeschlossen werden, verpflichtet sich die auftraggeberin, kwasibanane im innenverhältnis von sämtlichen verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem vertragsabschluss ergeben. dazu gehört insbesondere die übernahme der kosten.
(10.3) auslagen für technische nebenkosten wie fotos, reproduktionen oder druck sind von der auftraggeberin zu erstatten.
(10.4) sonderleistungen wie die umarbeitung oder änderung von reinzeichnungen oder die drucküberwachung etc. werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(10.5) reisekosten und reisespesen, die im zusammenhang mit dem auftrag zu unternehmen und mit der auftraggeberin abgesprochen sind, sind von der auftraggeberin zu erstatten.


11. gewährleistung

(11.1) kwasibanane verpflichtet sich, den auftrag mit größtmöglicher sorgfalt auszuführen, insbesondere auch, ihm überlassene vorlagen, unterlagen, muster etc. sorgfältig zu behandeln.
(11.2) beanstandungen gleich welcher art sind innerhalb von 14 tagen nach ablieferung des werks oder eines teiles des werkes schriftlich bei kwasibanane geltend zu machen. danach gilt das werk als mangelfrei angenommen. bestandteile von webseiten, die im auftrag der kundin online gestellt werden, gelten spätestens als in diesem sinne abgeliefert, wenn die kundin von der onlinestellung durch kwasibanane benachrichtigt wird.
(11.3) kwasibanane prüft gestaltete webseiten auf funktionalität und lauffähigkeit bei verwendung gängiger browsersoftware (zur zeit microsoft internet explorer ab 5.0 und netscape navigator ab 4.7). er übernimmt keine garantie für identische darstellung der webseite in unterschiedlicher browsersoftware und auf unterschiedlichen rechnern.
(11.4) fehler im design, die dazu führen, dass webseiten nicht abrufbar sind, werden von kwasibanane bereinigt. kwasibanane erhält in einem solchen fall die möglichkeit einer nachbesserung. nimmt die auftraggeberin selbst eingriffe am quelltext einer webseite vor, so erlischt jeglicher gewährleistungs- oder haftungsanspruch.
(11.5) es kann keine gewähr für eine wunschgemäße eintragung der von kwasibanane gestalteten webseiten in suchdienste übernommen werden und hieraus keine haftung für kwasibanane entstehen.


12. haftung

(12.1) kwasibanane haftet - sofern keine anders lautenden schriftlichen regelungen getroffen wurden - nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit. diese haftungsbeschränkung gilt auch für seine erfüllungs- und verrichtungsgehilfinnen.
(12.2) für aufträge, die im namen und auf rechnung der auftraggeberin an dritte erteilt werden, übernimmt kwasibanane gegenüber der auftraggeberin keinerlei haftung oder gewährleistung.
(12.3) sofern kwasibanane notwendige fremdleistungen in auftrag gibt, sind die jeweiligen auftragnehmerinnen keine erfüllungsgehilfinnen kwasibananes. kwasibanane haftet nur für eigenes verschulden und nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit.
(12.4) die auftraggeberin stellt kwasibanane von allen ansprüchen frei, die dritte gegen kwasibanane stellen wegen eines verhaltens, für das die auftraggeberin die verantwortung bzw. haftung trägt. sie trägt die kosten einer etwaigen rechtsverfolgung.
(12.5) mit der freigabe bzw. genehmigung von entwürfen und reinausführungen durch die auftraggeberin übernimmt diese die verantwortung für die richtigkeit von text, bild und gestaltung. jede haftung kwasibananes entfällt.
(12.6) für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche zulässigkeit und eintragungsfähigkeit der arbeiten haftet kwasibanane nicht.
(12.7) nach fertigstellung einer gestaltungsarbeit übernimmt kwasibanane keinerlei haftung für änderungen am werk durch die kundin oder durch dritte, auch wenn urheber- oder nutzungsrechtliche vereinbarungen dadurch nicht verletzt werden sollten.
(12.8) für ausfälle im internet, z.b. serverausfälle, die dazu führen, dass von kwasibanane erstellte webseiten - auch vorübergehend - nicht aufgerufen werden können, kann kwasibanane nicht haftbar gemacht werden.


13. leistungsfristen, termine

(13.1) leistungsverzögerungen aufgrund höherer gewalt und aufgrund von ereignissen, die kwasibanane die leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere erkrankung, behördliche anordnungen, der ausfall von kommunikationsnetzen oder produktionsgeräten - hat kwasibanane auch bei verbindlich vereinbarten fristen und terminen nicht zu vertreten. sie berechtigen kwasibanane das werk bzw. die leistung um die dauer der behinderung, zuzüglich einer angemessenen anlaufzeit, hinauszuschieben.
(13.2) für den fall, dass kwasibanane die nichteinhaltung verbindlich zugesagter fristen und termine zu vertreten hat, ist die kundin berechtigt, eine verzugsentschädigung in höhe von 1 % für jede vollendete woche des verzuges, insgesamt jedoch höchstens 8 % des rechnungswertes der vom verzug betroffenen leistung von kwasibanane zu fordern. darüber hinausgehende ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der verzug nicht auf grober fahrlässigkeit oder auf vorsatz beruht.


14. verschwiegenheitspflicht

(14.1) soweit keine abweichende schriftliche vereinbarung vorliegt, gelten alle an kwasibanane im rahmen der vertraglichen tätigkeit überlassenen informationen als nicht vertraulich.


15. schlussbestimmungen

(15.1) erfüllungsort ist freiburg im breisgau.
(15.2) die unwirksamkeit einer der vorstehenden bestimmungen berührt die geltung der übrigen bestimmungen nicht. die unwirksame bestimmung gilt durch eine solche bestimmung ersetzt, die dem sinn und zweck der unwirksamen bestimmung in rechtswirksamer weise wirtschaftlich am nächsten kommt. gleiches gilt für etwaige vertragslücken.
(15.3) es gilt das recht der bundesrepublik deutschland.