|
allgemeine geschäftsbedingungen
von kwasibanane
(stand 12-2001)
0. vorbemerkung
aus gründen der vereinfachung wird in diesem text, dort wo eine geschlechtliche
zuordnung nicht eindeutig möglich ist, die weibliche form benutzt.
gemeint sind damit sowohl frauen, wie auch männer.
1. geltungsbereich
(1.1)
reinhardt jacoby, alias kwasibanane, freier grafik- und webdesigner aus
79100 freiburg, mattenstraße 4, deutschland, im folgenden kwasibanane
genannt, erbringt seine designleistungen ausschließlich auf der
grundlage dieser geschäftsbedingungen. sie gelten für alle künftigen
geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
(1.2)
mit erteilung des auftrages der leistungen von kwasibanane erkennt die
kundin diese allgemeinen geschäftsbedingungen an. entgegenstehenden
bestätigungen der kundin unter hinweis auf ihre eigenen AGB wird
hiermit widersprochen.
(1.3)
auch gelten die hier aufgeführten bedingungen, wenn kwasibanane in
kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten bedingungen
abweichender bedingungen der auftraggeberin den auftrag vorbehaltlos ausführt.
(1.4)
fremde einkaufs- und geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie
diesen AGB entsprechen.
(1.5)
abweichungen von den hier aufgeführten bedingungen sind nur gültig,
wenn ihnen kwasibanane ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(1.6)
diese AGB sowie alle änderungen sind online im internet auf den seiten
von kwasibanane unter www.agb.kwasibanane.de verfügbar.
2. urheberrecht und nutzungsrechte
(2.1)
alle von kwasibanane erstellten gestaltungen, texte, fotos, bilder, grafiken,
fotomontagen, skripte, videosequenzen, animationen, webseiten oder teilen
davon etc. unterliegen sowohl als entwurf, wie als reinzeichnung dem deutschen
urheberrechtsgesetz. dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche schöpfungshöhe nicht erreicht ist. damit stehen
kwasibanane insbesondere die urheberrechtlichen ansprüche aus §§97ff.
UrhG zu.
(2.2)
entwürfe von kwasibanane dürfen ohne schriftliche zustimmung
von kwasibanane weder im original noch bei der reproduktion verändert
oder nachgeahmt werden. ein verstoß gegen diese bestimmung berechtigt
kwasibanane, eine vertragsstrafe in höhe der doppelten vereinbarten
vergütung zu verlangen. ist eine solche vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem tarifvertrag für design-leistungen SDSt/AGD (neueste
fassung) übliche vergütung als vereinbart.
(2.3)
soweit nicht anders schriftlich vereinbart, überträgt kwasibanane
der auftraggeberin das für den jeweiligen auftragszweck erforderliche,
einfache nutzungsrecht. eine übertragung der nutzungsrechte durch
die auftraggeberin an dritte bedarf der vorherigen schriftlichen vereinbarung
zwischen auftraggeberin und kwasibanane.
(2.4)
die nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger zahlung der vergütung
durch die auftraggeberin auf diese über.
(2.5)
kwasibanane hat bei vervielfältigungsstücken und in veröffentlichungen
über seine werke das recht als urheber genannt zu werden. insbesondere
darf die kundin das von kwasibanane gefertigte werk nicht unter einem
anderen namen veröffentlichen. eine verletzung des rechts auf namensnennung
berechtigt kwasibanane, 100% der vereinbarten beziehungsweise der nach
dem tarifvertrag für design-leistungen SDSt/AGD (neueste fassung)
üblichen vergütung neben dieser als schadensersatz zu verlangen.
(2.6)
vorschläge und weisungen der auftraggeberin oder ihrer mitarbeiterinnen
und beauftragten haben keinen einfluss auf die höhe der vergütung.
sie begründen kein miturheberrecht.
(2.7)
kwasibanane hat das recht, seine entwürfe, layouts, gestaltungen,
reinzeichnungen etc., auch wenn sie auf kundinnenvorlagen beruhen, zu
präsentationszwecken zu verwenden. dieses recht gilt gleichermaßen
für einzelstücke, für vorlagen die im druck vervielfältigt
werden, für multimediale gestaltungsarbeiten und für die webseitengestaltung.
(2.8)
kwasibanane ist berechtigt, auf von ihm gestalteten webseiten an geeigneter
stelle seinen namen und sein logo zu platzieren. des weiteren kann kwasibanane
einen link zu seiner eigenen seite auf die seite der kundin setzen, wie
auch in umgekehrter richtung.
(2.9)
kwasibanane prüft nicht, ob von der kundin zur verfügung gestelltes
bild- oder textmaterial frei von rechten dritter ist. die auftraggeberin
versichert, dass sie zur verwendung aller kwasibanane übergebenen
vorlagen berechtigt ist. dies gilt auch für aussagen, die das wettbewerbsrecht
betreffen. sollte die auftraggeberin entgegen dieser versicherung nicht
zur verwendung oder zur aussage berechtigt sein, stellt sie kwasibanane
von allen ersatzansprüchen dritter frei.
3. eigentumsvorbehalt
(3.1)
an entwürfen und gestaltungswerken werden nutzungsrechte eingeräumt,
jedoch keine eigentumsrechte übertragen.
(3.2)
kwasibanane ist nicht verpflichtet am computer erstellte dateien oder
layouts an die auftraggeberin herauszugeben. wünscht die auftraggeberin
die herausgabe von daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten.
(3.3)
hat kwasibanane der auftraggeberin daten zur verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher zustimmung von kwasibanane
geändert oder weitergegeben werden.
4. gestaltungsfreiheit
(4.1) im
rahmen des übernommenen auftrages besteht gestaltungsfreiheit. reklamationen
bezüglich der künstlerischen gestaltung sind ausgeschlossen.
begonnene arbeiten sind zu vergüten. änderungswünsche seitens
der auftraggeberin während oder nach der produktion sind kostenpflichtig.
(4.2) die
abnahme einer designleistung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
gründen verweigert werden.
5. preise und angebote
(5.1)
alle angebote und preise von kwasibanane sind unverbindlich und freibleibend,
soweit diese nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind.
des weiteren stehen alle preise unter dem vorbehalt von änderungen
und irrtümern.
6. auftrag und vertrag
(6.1)
der auftrag an kwasibanane kann durch die auftraggeberin mündlich
oder schriftlich gültig erteilt werden. mündliche abreden sind
für kwasibanane nur dann verbindlich, wenn diese von kwasibanane
schriftlich bestätigt werden.
(6.2) liegt
kein schriftlicher vertrag vor, so gilt die schriftliche auftragsbestätigung
durch kwasibanane als verbindlicher vertrag zwischen der auftraggeberin
und kwasibanane. liegt auch keine schriftliche auftragsbestätigung
vor, so gilt das von der auftraggeberin angenommene schriftliche angebot
von kwasibanane als verbindlicher vertrag zwischen der auftraggeberin
und kwasibanane.
(6.3)
möchte die kundin von einem bestehenden vertrag zwischen ihr und
kwasibanane zurücktreten, so ist ein angemessener unkostenbeitrag,
welchen kwasibanane berechnet, jedoch mindestens 20 % der auftragssumme
zu entrichten.
(6.4) soweit
kwasibanane kostenlose leistungen erbringt, können diese jederzeit
und ohne vorankündigung eingestellt werden. ein minderungs-, erstattungs-
oder schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
7. korrektur, produktionsüberwachung und
belegmuster
(7.1)
bei vereinbarter überwachung von druckaufträgen ist kwasibanane
berechtigt, nach eigenem ermessen die notwendigen entscheidungen zu treffen
und entsprechende anweisungen zu geben. er haftet für fehler nur
bei eigenem verschulden und nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit.
(7.2)
wird kwasibanane mit der gestaltung von printprodukten beauftragt, so
werden die entwürfe vor veröffentlichung der auftraggeberin
zur freigabe vorgelegt. verzichtet die auftraggeberin auf ein freigabeexemplar
oder auf den eigenen korrekturgang oder übersieht sie oder eine von
ihr beauftragte drittperson fehler in satz, text, grafik oder bild, so
haftet die auftraggeberin für diese fehler. dies gilt ausdrücklich
auch dann, wenn die fehler erst während der gestalterischen arbeit
oder bei der technischen datenkonvertierung entstanden sind und die von
der auftraggeberin gelieferten orginaldaten fehlerfrei waren.
(7.3)
farb- und tonwertwiedergabe sind vom ausgabegerät, von der konfiguration
des ausgabegerätes und vom bedruckstoff abhängig. der einzige
verbindliche proof ist ein kostenpflichtiger andruck in der mit der endproduktion
beauftragten druckerei. verzichtet die auftraggeberin auf diesen, so haftet
kwasibanane nicht für die farb- und tonwerteinstellungen im datenmaterial.
(7.4)
kwasibanane erhält von der kundin von allen vervielfältigten
werken unentgeltlich 10 bis 20 einwandfreie belege. kwasibanane darf diese
muster für eigenwerbung verwenden.
8. vergütung
(8.1) entwürfe
und andere tätigkeiten, die kwasibanane für die auftraggeberin
leistet, sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kostenpflichtig.
(8.2)
alle werke, die von kwasibanane vertragsgemäß hergestellt werden,
sind unabhängig davon zu bezahlen, ob die kundin sie nutzt. eine
rückerstattung oder minderung der zahlungsverpflichtungen aufgrund
fehlender nutzung ist ausgeschlossen.
(8.3) ist
der umfang eines designauftrags größer als vertraglich vereinbart,
so ist die differenz zwischen dem vereinbarten umfang und dem tatsächlichen
umfang zusätzlich zu vergüten.
(8.4)
werden entwürfe in größerem umfang als ursprünglich
vereinbart genutzt, so ist kwasibanane berechtigt, nachträglich die
differenz zwischen der höheren vergütung für die tatsächliche
nutzung und der ursprünglich erhaltenen vergütung zu verlangen.
(8.5) erstreckt
sich ein auftrag über längere zeit, so ist kwasibanane berechtigt,
teilleistungen alle ein bis zwei monate gesondert in rechnung zu stellen.
dies gilt auch wenn die teilleistungen noch nicht genutzt werden oder
noch nicht genutzt werden können.
9. zahlungsbedingungen
(9.1) zahlungen
der auftragsgeberin an kwasibanane sind ausschließlich bar oder
per banküberweisung zu bezahlen.
(9.2)
alle rechnungen sind von der kundin innerhalb von 10 tagen nach erhalt
der rechnung ohne abzug zur zahlung an kwasibanane fällig. als zugegangen
gilt eine rechnung am 2. tage nach absendung.
(9.3)
im verzugsfall ist kwasibanane berechtigt, zinsen in höhe von 8 %
p.a. über dem jeweiligen leitzinssatz der europäischen zentralbank
zu verlangen. die geltendmachung eines nachgewiesenen höheren schadens
bleibt davon unberührt.
10. sonderleistungen, neben- und reisekosten
(10.1)
kwasibanane darf zur auftragserfüllung notwendige fremdleistungen
auf rechnung der auftraggeberin bestellen. die auftraggeberin verpflichtet
sich, die entsprechende vollmacht zu erteilen.
(10.2)
soweit im einzelfall verträge über fremdleistungen im namen
und auf rechnung von kwasibanane abgeschlossen werden, verpflichtet sich
die auftraggeberin, kwasibanane im innenverhältnis von sämtlichen
verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem vertragsabschluss ergeben.
dazu gehört insbesondere die übernahme der kosten.
(10.3) auslagen
für technische nebenkosten wie fotos, reproduktionen oder druck sind
von der auftraggeberin zu erstatten.
(10.4)
sonderleistungen wie die umarbeitung oder änderung von reinzeichnungen
oder die drucküberwachung etc. werden gesondert berechnet, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(10.5)
reisekosten und reisespesen, die im zusammenhang mit dem auftrag zu unternehmen
und mit der auftraggeberin abgesprochen sind, sind von der auftraggeberin
zu erstatten.
11. gewährleistung
(11.1)
kwasibanane verpflichtet sich, den auftrag mit größtmöglicher
sorgfalt auszuführen, insbesondere auch, ihm überlassene vorlagen,
unterlagen, muster etc. sorgfältig zu behandeln.
(11.2)
beanstandungen gleich welcher art sind innerhalb von 14 tagen nach ablieferung
des werks oder eines teiles des werkes schriftlich bei kwasibanane geltend
zu machen. danach gilt das werk als mangelfrei angenommen. bestandteile
von webseiten, die im auftrag der kundin online gestellt werden, gelten
spätestens als in diesem sinne abgeliefert, wenn die kundin von der
onlinestellung durch kwasibanane benachrichtigt wird.
(11.3)
kwasibanane prüft gestaltete webseiten auf funktionalität und
lauffähigkeit bei verwendung gängiger browsersoftware (zur zeit
microsoft internet explorer ab 5.0 und netscape navigator ab 4.7). er
übernimmt keine garantie für identische darstellung der webseite
in unterschiedlicher browsersoftware und auf unterschiedlichen rechnern.
(11.4)
fehler im design, die dazu führen, dass webseiten nicht abrufbar
sind, werden von kwasibanane bereinigt. kwasibanane erhält in einem
solchen fall die möglichkeit einer nachbesserung. nimmt die auftraggeberin
selbst eingriffe am quelltext einer webseite vor, so erlischt jeglicher
gewährleistungs- oder haftungsanspruch.
(11.5)
es kann keine gewähr für eine wunschgemäße eintragung
der von kwasibanane gestalteten webseiten in suchdienste übernommen
werden und hieraus keine haftung für kwasibanane entstehen.
12. haftung
(12.1)
kwasibanane haftet - sofern keine anders lautenden schriftlichen regelungen
getroffen wurden - nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit.
diese haftungsbeschränkung gilt auch für seine erfüllungs-
und verrichtungsgehilfinnen.
(12.2)
für aufträge, die im namen und auf rechnung der auftraggeberin
an dritte erteilt werden, übernimmt kwasibanane gegenüber der
auftraggeberin keinerlei haftung oder gewährleistung.
(12.3)
sofern kwasibanane notwendige fremdleistungen in auftrag gibt, sind die
jeweiligen auftragnehmerinnen keine erfüllungsgehilfinnen kwasibananes.
kwasibanane haftet nur für eigenes verschulden und nur für vorsatz
und grobe fahrlässigkeit.
(12.4)
die auftraggeberin stellt kwasibanane von allen ansprüchen frei,
die dritte gegen kwasibanane stellen wegen eines verhaltens, für
das die auftraggeberin die verantwortung bzw. haftung trägt. sie
trägt die kosten einer etwaigen rechtsverfolgung.
(12.5)
mit der freigabe bzw. genehmigung von entwürfen und reinausführungen
durch die auftraggeberin übernimmt diese die verantwortung für
die richtigkeit von text, bild und gestaltung. jede haftung kwasibananes
entfällt.
(12.6)
für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche zulässigkeit
und eintragungsfähigkeit der arbeiten haftet kwasibanane nicht.
(12.7)
nach fertigstellung einer gestaltungsarbeit übernimmt kwasibanane
keinerlei haftung für änderungen am werk durch die kundin oder
durch dritte, auch wenn urheber- oder nutzungsrechtliche vereinbarungen
dadurch nicht verletzt werden sollten.
(12.8)
für ausfälle im internet, z.b. serverausfälle, die dazu
führen, dass von kwasibanane erstellte webseiten - auch vorübergehend
- nicht aufgerufen werden können, kann kwasibanane nicht haftbar
gemacht werden.
13. leistungsfristen, termine
(13.1) leistungsverzögerungen
aufgrund höherer gewalt und aufgrund von ereignissen, die kwasibanane
die leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere erkrankung, behördliche anordnungen, der
ausfall von kommunikationsnetzen oder produktionsgeräten - hat kwasibanane
auch bei verbindlich vereinbarten fristen und terminen nicht zu vertreten.
sie berechtigen kwasibanane das werk bzw. die leistung um die dauer der
behinderung, zuzüglich einer angemessenen anlaufzeit, hinauszuschieben.
(13.2)
für den fall, dass kwasibanane die nichteinhaltung verbindlich zugesagter
fristen und termine zu vertreten hat, ist die kundin berechtigt, eine
verzugsentschädigung in höhe von 1 % für jede vollendete
woche des verzuges, insgesamt jedoch höchstens 8 % des rechnungswertes
der vom verzug betroffenen leistung von kwasibanane zu fordern. darüber
hinausgehende ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der verzug nicht
auf grober fahrlässigkeit oder auf vorsatz beruht.
14. verschwiegenheitspflicht
(14.1)
soweit keine abweichende schriftliche vereinbarung vorliegt, gelten alle
an kwasibanane im rahmen der vertraglichen tätigkeit überlassenen
informationen als nicht vertraulich.
15. schlussbestimmungen
(15.1)
erfüllungsort ist freiburg im breisgau.
(15.2) die
unwirksamkeit einer der vorstehenden bestimmungen berührt die geltung
der übrigen bestimmungen nicht. die unwirksame bestimmung gilt durch
eine solche bestimmung ersetzt, die dem sinn und zweck der unwirksamen
bestimmung in rechtswirksamer weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
gleiches gilt für etwaige vertragslücken.
(15.3)
es gilt das recht der bundesrepublik deutschland.
|
|